|
|
Rechtliche Grundlagen
Auf den ersten Blick scheint die Registrierung einer Domain denkbar einfach zu sein. Wie Sie jedoch schon bemerkt haben, hält sich das DENIC aus rechtlichen Streitigkeiten weitgehend raus. Für die Haftung ist der Domaininhaber verantwortlich und das kann richtig teuer werden. Schon alleine Mahnungen in diesem Bereich sind mit 500 Euro keine Seltenheit. Allgemeines NamensrechtSchutz vor unbefugter Verwendung Bei der Vielzahl neuer Domainregistrierungen treten vermehrt Probleme und Streitigkeiten bezüglich der Verwendung einer Domain auf. § 12 BGB schützt den Namen von natürlichen und juristischen Personen, als auch Künstlernamen und Berufsbezeichnungen vor unbefugter Verwendung durch Dritte. Damit soll die Abgrenzung zu anderen Personen gewährleistet und die Identifikation des Namensträgers sichergestellt werden. Der rechtliche Schutz kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Name ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, es sich also nicht um so genannte Gattungsbegriffe handelt. Des Weiteren ist die Reichweite des Namensschutzes örtlich auf den Wirkungskreis der natürlichen und justischen Person begrenzt. Die Anwendung des Namensrechts soll nun anhand konkreter Beispiele aus der Praxis veranschaulicht werden. Der Schutz des eigenen Namens wird grundsätzlich durch §12 BGB abgesichert. Kommt es zwischen zwei natürlichen Personen zu Streitigkeiten, findet das so genannte Prioritätsprinzip „first come, first serve“ Anwendung.
Beispiel: Streiten sich zwei natürliche „unbekannte“ Personen mit dem Namen „Mustermann“ um die Domain http://www.mustermann.de, darf die Domain von derjenigen Person genutzt werden, von der sie zuerst registriert wurde.
Eine Ausnahme ist jedoch bei der Vergabe von Domains an berühmte Persönlichkeiten zu berücksichtigen. Die Rechtssprechung ist der Auffassung, dass Internet-Benutzer beim Aufruf der Domain bzw. beim Aufruf des Namens einer berühmten Persönlichkeit auch die entsprechenden Informationen vorfinden. Aus diesem Grund wird diesen Personen meist das „bessere Recht“ zugesprochen. Streitet sich ein unbekannter Michael Schumacher mit dem ehemaligen Rennfahrer Michael Schumacher um die Domain http://www.michael-schumacher.de, wird das Gericht dem Formel 1-Piloten die Nutzung der Domain gestatten. Namensschutz im Geschäftsverkehr Im Geschäftsverkehr unterliegen die geschäftlichen Interessen der Unternehmen dem Rechtsschutz. Diese Interessen sind dann gefährdet, wenn eine Verwechslungsgefahr oder Verwässerungsgefahr vorliegt. Kommt es zwischen zwei Unternehmen zu Streitigkeiten aufgrund der Verwendung des gleichen Domainnamens, gilt wieder das allgemeine Prioritätsprinzip. Auch berühmte Unternehmen werden von der Rechtssprechung gegenüber weniger bekannten Unternehmen bevorzugt. Daraus lässt sich schließen, dass eine Domain viel mehr als die bereits erwähnte Registrierungsfunktion besitzt. Sie besitzt eine Kennzeichnungsfunktion, die eine Abgrenzung von natürlichen und juristischen Personen sicherstellen soll. Da Unternehmen ihre Domain auch zur Kennzeichnung von Waren, Produkten oder Dienstleistungen verwendet, müssen zusätzlich Aspekte des Markenrechts berücksichtigt werden. Schutz nach dem MarkengesetzWie bereits angedeutet, spielt das Markengesetz vor allem im Geschäftsverkehr eine wichtige Rolle. Die Anwendung des Markengesetztes wurde in der Praxis sehr oft in Frage gestellt, da eine Domain laut Auffassung des Landgerichts in Köln (Urteil vom 17. Dezember 1996, 3 O 477/96) frei wählbar sei und daher keine Kennzeichnungskraft besitze. Wie jedoch im Abschnitt des Namensrechts schon aufgezeigt wurde, besitzt eine Domain weitaus mehr als eine Registrierungsfunktion, nämlich die wirksame Abgrenzung und Identifizierung von Firmen und Produkten im Internet. Somit lässt sich das Markengesetz durchaus auf das Namensrecht anwenden. Die gilt jedoch nur dann, wenn der Inhaber die Marke oder Kennzeichnung mit geschäftlicher Absicht verwendet. (§§14 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG). Rechtsfolgen bei unzulässiger Verwendung Grundsätzlich gelten für den Erwerb der Domain die gleichen Bedingungen wie im Namensrecht. Zu beachten ist, dass der markenrechtliche Schutz dann entsteht, wenn ein Zeichen bzw. der Name einer Domain als Marke ins Patentregister eingetragen wurde oder aus geschäftlicher Absicht verwendet wird. Ein Unternehmen kann in diesem Fall bei unzulässiger Verwendung ihrer Domain einen Unterlassungsanspruch geltend machen oder Schadensersatz beanspruchen. Sieben goldene Domain-RegelnDieser Artikel geht nur auf die rechtlichen Grundlagen ein. Tatsächlich ist diese Materie deutlich umfangreicher und komplexer. Deswegen möchte ich an dieser Stelle auf die sieben goldenen Domain-Regeln verweisen.
1. keine Marken, keine Namen von Unternehmen 2. keine Namen von Prominenten 3. keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software 4. keine Städtenamen und Kfz-Kennzeichen 5. keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen 6. keine Tippfehler-Domains 7. Handel nur mit ungefährlichen Domains
Diese Regeln sind im Prinzip eine Checkliste, um juristischen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. (Weitere Hinweise hierzu erhalten Sie unter http://www.domain-recht.de/recht/) Trotzdem sollten Unternehmen im Zweifelsfall professionelle Unterstützung aufsuchen, um rechtlich gesehen auf der sicheren Seite zu stehen. vgl. z.B. OLG Hamm, MMR 1998, 214 ff zum Fall Krupp |